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Fahrtkosten zur Klinik: Wann zahlt die Krankenkasse Taxi & Krankentransport?

Grundregel: § 60 SGB V

Die gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Fahrtkosten ist § 60 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach trägt die Krankenkasse Fahrkosten, wenn die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist und im Zusammenhang mit einer von der Kasse finanzierten Leistung steht. Zusätzlich muss in den meisten Fällen eine ärztliche Verordnung und — bei Taxifahrten — eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse vorliegen.

Grunds ätzlich gilt: Die Fahrt muss zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung führen.

Welche Beförderungsarten werden unterschieden?

Krankentransportwagen (KTW): Ein Krankentransport liegt vor, wenn der Patient fachliche Betreuung während der Fahrt benötigt oder liegend transportiert werden muss — zum Beispiel nach bestimmten Operationen oder bei eingeschränkter Mobilität. Der KTW ist mit medizinischem Fachpersonal besetzt.

Krankenfahrten (Taxi, Mietwagen, ÖPNV): Krankenfahrten ohne besondere medizinische Betreuung kommen in Frage, wenn der Patient grundsätzlich transportfähig ist, aber aus medizinischen Gründen kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen kann.

Privat-Pkw: Wer mit dem eigenen Fahrzeug fährt, kann eine Erstattung von 0,20 Euro pro Kilometer beantragen, maximal jedoch 130 Euro je Fahrt (§ 5 BRKG).

Wann übernimmt die Kasse Taxikosten?

Taxifahrten werden nur dann von der Krankenkasse bezahlt, wenn öffentliche Verkehrsmittel aus zwingenden medizinischen Gründen nicht genutzt werden können. Voraussetzung ist stets:

  • eine ärztliche Verordnung (Krankenbeförderungsschein),
  • eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.

Ohne diese Genehmigung besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch — auch wenn die Fahrt medizinisch nachvollziehbar war. Nur in echten Notfällen kann auf die vorherige Genehmigung verzichtet werden.

Ambulante Behandlungen: Strenge Ausnahmeregelungen

Bei ambulanten Behandlungen gelten besonders enge Voraussetzungen. Die Krankenkasse übernimmt Taxikosten hier nur für bestimmte Therapien, bei denen regelmäßige Fahrten über längere Zeit erforderlich sind, zum Beispiel:

  • Dialyse (regelmäßige Nierenersatztherapie),
  • Strahlentherapie bei bösartigen Erkrankungen,
  • Chemotherapie bei bösartigen Erkrankungen.

Für alle anderen ambulanten Behandlungen muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen und vorab genehmigt werden.

Sonderregelungen für Pflegebedürftige und Schwerbehinderte

Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG" (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl" (blind) oder „H" (hilflos) dürfen für medizinisch notwendige Fahrten ein Taxi nehmen, ohne vorher eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Die Kasse erstattet die Kosten im Nachhinein.

Diese Regelung gilt in bestimmten Konstellationen auch für Versicherte mit Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine erhebliche Mobilitätseinschränkung vorliegt.

Eigenanteil & Abrechnung

Bei genehmigten Krankenfahrten fällt eine Zuzahlung von 10 % der Fahrtkosten an, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung.

Viele Taxiunternehmen, die im Krankentransport tätig sind, rechnen direkt mit der Krankenkasse ab. Sie zahlen in diesem Fall nur den Eigenanteil. Ist keine Direktabrechnung möglich, zahlen Sie die Fahrt zunächst selbst und reichen anschließend Rechnung, ärztliche Verordnung und Genehmigung bei der Kasse zur Erstattung ein.

Praktische Hinweise vor dem Kliniktermin

  • Sprechen Sie das Thema frühzeitig mit Ihrer Arztpraxis an — die Begründung auf dem Beförderungsschein entscheidet oft über die Genehmigung.
  • Holen Sie die Genehmigung der Krankenkasse ein, bevor Sie das Taxi rufen.
  • Bewahren Sie alle Belege auf: ärztliche Verordnung, Genehmigungsschreiben der Kasse, Taxirechnung.
  • Bei regelmäßigen Behandlungen wie Dialyse wird häufig eine Dauerverordnung ausgestellt, die die Genehmigung vereinfacht.

Häufige Fragen zur Fahrtkostenerstattung

Muss ich die Fahrt vorstrecken? Das hängt vom Taxiunternehmen ab. Viele Anbieter im Krankentransport rechnen direkt mit der Krankenkasse ab — fragen Sie beim Taxiunternehmen nach, ob Direktabrechnung möglich ist.

Was gilt für Rettungsfahrten? Notfalleinsätze durch den Rettungsdienst (Notarzt, RTW) werden separat abgerechnet. Dabei fällt ebenfalls eine Zuzahlung von 10 % der Kosten an, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro.

Gilt die Regelung auch für Privatversicherte? Privatversicherte haben keinen Anspruch nach § 60 SGB V. Ob und in welchem Umfang Fahrtkosten übernommen werden, richtet sich nach dem individuellen Versicherungsvertrag.

Kann ich Fahrten zu niedergelassenen Ärzten erstattet bekommen? In der Regel nein — für Fahrten zur Arztpraxis besteht kein gesetzlicher Erstattungsanspruch. Ausnahmen gelten nur für die oben genannten Sonderfälle (Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie sowie für Personen mit hohem Pflegegrad oder bestimmten Schwerbehinderungsmerkmalen).

HÄUFIGE FRAGEN
Wann zahlt die Krankenkasse Taxikosten zum Krankenhaus?
Taxikosten werden übernommen, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Krankenkasse vorab genehmigt hat (§ 60 SGB V). Ohne vorherige Genehmigung besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Muss ich die Taxifahrt zum Krankenhaus vorstrecken?
Das hängt vom Taxiunternehmen ab. Viele Anbieter im Krankentransport rechnen direkt mit der Krankenkasse ab — fragen Sie beim Buchungsgespräch nach Direktabrechnung. Ist keine Direktabrechnung möglich, zahlen Sie zunächst selbst und reichen Rechnung, Verordnung und Genehmigung zur Erstattung ein.
Gilt die Fahrtkostenerstattung auch für Privatversicherte?
Nein. Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch nach § 60 SGB V. Ob und in welchem Umfang Fahrtkosten erstattet werden, richtet sich nach dem individuellen Versicherungsvertrag.
Welche Fahrtkosten übernimmt die Krankenkasse bei ambulanten Behandlungen?
Bei ambulanten Behandlungen gelten strenge Ausnahmen: Die Kasse übernimmt Fahrtkosten in der Regel nur bei Dialyse, Strahlentherapie oder Chemotherapie bei bösartigen Erkrankungen. Bei allen anderen ambulanten Terminen ist eine vorherige Einzelgenehmigung nötig.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei Krankenfahrten?
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Zuzahlung.